Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltungsbereich, Vertragsschluss
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Sie gelten als vom Auftraggeber angenommen, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Etwaige abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann verbindlich, wenn diese vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

2. Preise
Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande. Das gleiche gilt für Ergänzungen, sonstige Änderungen und Nebenabredungen. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer und gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Maße, Gewichte sowie Abbildungen und sonstige Leistungsdaten, insbesondere Farbangaben sind nur annähernd verbindlich, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

3. Zahlung
1.) Zahlungen innerhalb von 7 Tagen netto oder Vorauskasse 2%.
2.) Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann der Auftragnehmer angemessene Vorauszahlung verlangen.
3.) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI., Ziffer 3. nicht nachgekommen ist.
4.) Ist die Erfüllung eines Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten, sowie die Weiterarbeit einstellen.
Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
5.) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

4. Lieferung
1.) Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2.) Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3.) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zur gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 323 II Ziff. 2 BGB bleibt unberührt.
4.) Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers, als auch in dem eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. Die evtl. vereinbarte Lieferfrist verlängert sich zugunsten des Auftragnehmers für die Dauer der Betriebsstörung.
5.) Alle Preise verstehen sich zzgl. individuellen Frachtkosten.

5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.

6. Beanstandungen, Gewährleistungen
1.) Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware in jedem Fall zu prüfen.
2.) Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach den unverzüglichen Untersuchungen nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
3.) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
4.) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

7. Haftung
1.) Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nur, soweit er Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat.
2.) Im Übrigen gelten für die Haftung des Auftragnehmers bei Fahrlässigkeit nachfolgende Regelungen: Schadenersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, aus positiver Vertragsverletzung (§280 BGB), Verschulden bei Vertragsabschluss ( §311 BGB) und unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) sind ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes.
3.) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
4.) Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer stets nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurden.
5.) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei fehlend zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Konventionalstrafe
Der Auftraggeber zahlt an den Auftragnehmer eine Konventionalstrafe i.H.v. 20 % des Auftragswertes, soweit der Auftraggeber bestellte Ware beim Auftragnehmer storniert oder die mängelfrei gelieferte Ware nicht annimmt. Dies gilt im Verhältnis auch für teilweise stornierte oder teilweise nicht angenommene Ware.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1.) Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2.) Durch etwaige Unwirksamkeiten einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht gewährt.
3.) Gerichtsstand ist Apolda
4.) Gültig ab 01.01.2015

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